Die dritte Änderung der Corona Testverordnung gilt ab dem 30.06.2022.

Bitte beachten Sie folgende Änderungen:

Kostenfreie Bürgertests gibt es nur noch für berechtigte Personengruppen mit Nachweis. Demnach haben folgende asymptomatische Personen Anspruch auf eine Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest (§4a, Abs.1, Corona Testverordnung):

Anspruch auf kostenlose Antigen Schnelltests haben:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Anspruch auf Antigen Schnelltests mit 3 EUR Zuzahlung haben:

  • vor Risikoexposition: Das gilt zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen etc.
  • für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt

AUSWEISPFLICHT

Personen ab 18 Jahren mit amtlichem Lichtbild Ausweis, Personen unter 18 Jahren mit sonstigem amtlichen Lichtbild Ausweis

NACHWEISPFLICHT

Die Berechtigung für einen kostenfreien Antigen Schnelltest nach §4a TestV muss mit einem offiziellen Dokument nachgewiesen werden

SELBSTAUSKUNFT

Personen, die für einen zuzahlungspflichtigen Antigen Schnelltest laut §4a Abs 1, 6+7 berechtigt sind, müssen eine Selbstauskunft abgeben