Die dritte Änderung der Corona Testverordnung gilt ab dem 30.06.2022.
Bitte beachten Sie folgende Änderungen:
Kostenfreie Bürgertests gibt es nur noch für berechtigte Personengruppen mit Nachweis. Demnach haben folgende asymptomatische Personen Anspruch auf eine Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest (§4a, Abs.1, Corona Testverordnung):
Anspruch auf kostenlose Antigen Schnelltests haben:
Anspruch auf Antigen Schnelltests mit 3 EUR Zuzahlung haben:
AUSWEISPFLICHT
Personen ab 18 Jahren mit amtlichem Lichtbild Ausweis, Personen unter 18 Jahren mit sonstigem amtlichen Lichtbild Ausweis
NACHWEISPFLICHT
Die Berechtigung für einen kostenfreien Antigen Schnelltest nach §4a TestV muss mit einem offiziellen Dokument nachgewiesen werden
SELBSTAUSKUNFT
Personen, die für einen zuzahlungspflichtigen Antigen Schnelltest laut §4a Abs 1, 6+7 berechtigt sind, müssen eine Selbstauskunft abgeben